Unser Verein//Satzung

Satzung des Vereins „Förderverein für Krisenintervention in Hamburg e.V.“
In der Fassung vom 09.10.2017

§ 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für Krisenintervention in Hamburg e.V.“, im weiteren Text Förderverein genannt.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Verbesserung der öffentlichen Gesundheitsvorsorge. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:

(1) die Weitergabe von Mitteln an das Kriseninterventionsteam im Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Hamburg Harburg e.V., im weiteren Text KIT genannt.

(2) Erarbeitung von besonderen Hilfen für Kinder in Krisenfällen, unmittelbar nach dem Ableben der Eltern oder Geschwister oder anderer Sekundärprävention nach belastenden Ereignissen.

(3) Unterstützung von Projekten des KIT mit dem UKE.

Die Verwaltung der Spenden geschieht zum Zweck der hier genannten Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks

Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch:

(1) Werbung von Mitgliedern und Förderern/Paten.

(2) Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Finanzielle und sachliche Förderung der Ausbildung und Tätigkeit von Kriseninterventionshelfern.

§ 4 Haushalt und Finanzen

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden bestritten aus:

(1) Mitgliedsbeiträgen.

(2) Spenden von Privatpersonen, Unternehmen und anderen Sponsoren.

(3) Einwerben von öffentlichen Zuschüssen.

(4) Durchführen von Veranstaltungen aller Art zur Erwirtschaftung von Überschüssen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

(1) Er besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in

(2) Der Vorstand regelt die Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied jeweils allein vertreten.

(4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

(5) Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeits- und Geschäftsbericht vor.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(7) Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit durch ein Mißtrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung hat die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

(9) Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechts oder aus Gründen des Vereinsrechtes verlangt werden, können vom Vorstand ausgeführt werden. Die Änderung wird der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, ist er nicht verpflichtet, die Ablehnung zu begründen.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, wobei übernommene Aufgaben in angemessener Frist ordnungsgemäß abzuschließen bzw. zu übergeben sind.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher Mehrheit.

(4) Alle natürlichen und juristischen Personen, die Mitglied des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht.

(5) Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich verlangen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Vereinsregister und dem Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand unter Angaben von Gründen entlassen.

(6) Die Wahl der Vorstandsmitglieder, der/des Kassenprüfers/-prüferin erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt.

(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes

Wahl des/der Kassenprüfers/in

Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

Entgegennahme des Jahresberichts sowie Entlastung des Vorstandes,

Festsetzung der Beitragshöhe und -fälligkeit,

Ausschluss von Mitgliedern,

Auflösung des Vereins.

(8) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende, bzw. Stellvertreter/in.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(10) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 9 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Hamburg Harburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

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Olav Meyer-Sievers
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